Satzung der IFEEA ( Initiative für Erneuerbare Energien und Anlagen )

Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Initiative für Erneuerbare Energien und Anlagen“
und hat seinen Sitz in Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name IFEEA e.V. und gehört zum Deutsch – Afrikanischen Verein (DAV).

§2 Zweck
Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, das gegenseitige Kennenlernen im Sinne der Völkerverständigung, internationale Beziehungen zu fördern und gemeinsam unser Know-how für den Schutz der Natur und gleichzeitig für die Entwicklung besserer Lebensbedingungen in Entwicklungsländern zur Verfügung zu stellen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
l. Unsere gemeinsamen Aktivitäten sollen den Schutz und die Bewahrung der Natur und des menschlichen Lebens fördern. Der Verein möchte das Umweltbewusstsein stärken und die Zerstörung der Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen verhindern.
2. Wir streben Austausch und Zusammenarbeit mit Umweltorganisationen und – Institutionen
an, mit dem Ziel, Anlagen für Erneuerbare Energien zu bauen und die Ausbildung für das
Umgehen mit diesen Energien zu fördern.
3. Es sollen Projekte gefördert werden, wie z.B. Austausch mit Schulen, um die Bedeutung von Boden, Wasser, Luft und Klima für die Erhaltung unseres Lebensraumes und unserer Gesundheit bewusst zu machen.
4. Wir möchten Impulse für die praktische Umsetzung dieser Ideen geben und zeigen, wie mit kleinem technischen Aufwand oder geringem Materialaufwand viel bewirkt werden kann, z.B. auf dem Gebiet des Recycling.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet, werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.

§3Mitgliedschaft
Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und korporative Mitglieder.
Die Mitgliedschaft in der IFEEA kann jede natürliche Person erwerben, die bereit ist, diese Aktivitäten zu unterstützen und sich aktiv an Projekten zu beteiligen. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand vollzieht die Aufnahme und muss die Mitgliederversammlung über die Anträge informieren.

Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und haben Anspruch auf Auskunft in allen Fragen, die den Verein betreffen.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Fördermitglieder ernennen.
§4 Austritt von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
2. Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder eine der weiteren Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
3. Die Mitgliedschaft endet im Todesfall.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge und die Art des Einzuges wird durch den Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung geregelt.

§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung, bestehend aus den Mitgliedern,
b) der Vorstand
c) Geschäftsführer/in
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem Sekretär und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Ihm obliegen die in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Vorstand fasst seine Entschlüsse in Vorstandsversammlungen. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren - dann jedoch nur einstimmig - gefasst werden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Endet die Amtstätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenem Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen.

§9 Geschäftsführung
(1) Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung fest einstellen. Diese ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für
־ die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke,
־ die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen), ausgenommen Angelegenheiten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Vorstandes
־ das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen,
־ die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand, Mitglieder und - soweit bestellt - Beirat.
(2) Im Rahmen der Erledigung der Geschäfte gemäß Absatz 1 ist der/die Geschäftsführer/in zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine solche Vertretung umfasst insbesondere
das Recht zur Eröffnung und Führung von Konten auf den Verein, den Abschluss von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte, (insbesondere Kontokorrentkredite) sowie, alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben erforderlich sind.
(3) Über die Befugnisse der Absätze 1 und 2 hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden.
§10 Beiräte
Die Mitgliederversammlung kann zur Beratung und Unterstützung des Vorstands
für eine jeweils festzusetzende Amtsdauer Beiräte einsetzen.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederhauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Sonstige Mitgliederversammlungen finden nach Ermessen des Vorstands oder nach schriftlichem Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks, der Gründe und des Termins statt.
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Vorschläge für die Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jedes Mitglied kann schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Mitgliederhauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheit zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Entlastung des Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beiräte;
d) Ausschluss von Mitgliedern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig.
Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorstands zu bestätigen ist. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.
§12 Satzungsänderung
Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§13 Auflösung des Vereins Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins.
§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Vereins ist Heidelberg.